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2025:
2. Ausserordentliche Generalversammlung
Auf Grund von nichterreichen des in der Satzung vorgeschriebenen Quorum in der Genralversammlung am 07.11.2025 muss die Generalversammlung neu terminiert werden. Deshalb hat der Vorstand eine zweite ausserordentlich Generalversammlung für den
08.12.2025 Uhr um 19:30 Uhr im Gutedelstüble der Markgrafenhalle
einberufen.
In dieser zweiten ausserordentlichen Generalversammlung ist die einfacche Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung können schriftlich bis zum 30.11.2025 an den 2. Vorsitzenden Armin Scharpmann eingereicht werden.
Tagesordnung:
1. Begrüssung
2. Antrag Satzungsänderung
3. Entlastung Kassierer
4. Wahlen Vorstand
5. Beitragsanpassungen Abteilungen Basketball und Kickboxen am 01.01.2026
6. Neugründung der Abteilung Bootcamp Fitness
Entwurf des Punktes 8 der Satzung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Turnverein Grenzach 1886 e.V. ist die Generalversammlung
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Textform durch Veröffentlichung (z.B. im Gemeindeblatt, örtlichen Medien, Homepage, Mail) und hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In der Einladung zur Generalversammlung ist der Ort, die Zeit und die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Außerordentliche Generalversammlungen können mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn:
a. Der Vorstand beschließt
b. Mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Generalversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
(6) Die Generalversammlung kann vor Ort, Hybrid oder per Internet entsprechend eines Vorstandsbeschlusses erfolgen.
(7) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, der Jahresberichte der Abteilungsleiter, Entlastung des Vorstands,
b. Beschlussfassung zur Beitragsordnung,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
d. Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
e. Auflösung des Vereins,
f. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
g. Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn eine satzungsgemäße Einladung erfolgt ist.
(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag/die Wahl als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(11) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, außer die Versammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit ein anderes Wahlverfahren. Wahlen zum Vorstand erfolgen in Einzelabstimmung. Dafür wird durch die Versammlung ein Wahlvorstand bestimmt, der die Wahl leitet. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, hat dann im zweiten oder einem ggf. gebotenen weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden verbleibenden Kandidaten stattzufinden, die bis dahin die meisten Stimmen erhalten haben.
(12) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
Tagesordnung
– Gestellte Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen) und die Art der Abstimmung
– Satzungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(13) Es werden zwei Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kasse so wie die Buchführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.
1. Vorstand:
Ellen Pertler
Markgrafenstrasse 22a
79639 Grenzach-Wyhlen
ellenpertler@gmail.com
2. Vorstand:
Armin Scharpmann
Salinenweg 22
79639 Grenzach-Wyhlen
ascharpmann@kabelbw.de
Anmeldungen:
Anita Huber
huberann@hotmail.com